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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. PFALZ BBQ, Freisbach
Stand Januar 2020
§ 1 Ausschließliche Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. PFALZ BBQ (nachfolgend Gesellschaft genannt).
§ 2 Allgemeines
2.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verkaufs-, Liefer- und Dienstleistungsgeschäfte der Gesellschaft.
2.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Mündliche sowie fernmündliche Absprachen sind unverbindlich.
2.3 Die Geschäftsbedingungen gelten nur für Unternehmer (nachfolgend Kunde genannt) d.h. Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der ihrer gewerblichen oder ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
§ 3 Angebote und Vertragsschluss
3.1 Die in den Online-Shops aufgeführten Waren und Leistungen stellen keine bindenden Angebote der Gesellschaft dar. Vielmehr handelt es sich um die Aufforderung an den Kunden, mit der Bestellung ein verbindliches Angebot zu unterbreiten.
3.2 Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Bei bestimmten Warengruppen sind Mindestbestellwerte zu beachten, ansonsten fallen Mindermengen-Zuschläge an. Die Gesellschaft wird dem Kunden gegenüber den Zugang dieser Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Annahme der Bestellung bereits mit der Bestätigung des Zugangs der Bestellung bleibt vorbehalten.
3.3 Die Gesellschaft kann das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunde erklärt werden.
3.4 Die Gesellschaft übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von der Gesellschaft zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
3.5 Kleine Abweichungen der Artikel der Gesellschaft gegenüber den Abbildungen oder Beschreibung sind möglich.
3.6 Mitarbeiter der Gesellschaft sind nicht befugt Vereinbarungen zu treffen bzw. Zusagen abzugeben, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen. Sämtliche Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und dem Kunden, insbesondere Nebenabreden und Vertragsänderungen, sind zudem immer schriftlich niederzulegen.
3.6 Unklarheiten der Auftragserteilung gehen zu Lasten des Kunden.
§ 4 Widerrufsbelehrung
4.1 Aufgrund der Ausübung Ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, steht Ihnen das Widerrufsrecht bei einem Kauf bei der Fa. PFALZ BBQ nicht zu.
§ 5 Rücksendungen
5.1 Für individuell angepasste Waren für den Kunden berechnen wir grundsätzlich die Auftragssumme in Höhe von 100%.
5.2 Nicht original verpackte sowie nicht mangelfreie Rücksendungen werden von der Gesellschaft grundsätzlich nicht angenommen, es sei denn, die Rücksendung erfolgte nach Rücksprache bzw. schriftlichem Einverständnis der Gesellschaft. Hierfür wird jedoch eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwerts in Rechnung gestellt. Die Rücksendung hat für die Gesellschaft kostenneutral, sprich „frei Haus“, original verpackt und in tadellosem Zustand zu erfolgen.
5.3 Mustersendungen können nicht zurück gesendet werden und erfolgen grundsätzlich gegen Berechnung.
§ 6 Preise, Liefer- und Versandkosten
6.1 Die in den Angeboten genannten Preise haben solange Gültigkeit, bis eine neue Angebotsliste erscheint.
6.2 Die Preise verstehen sich netto ab Werk oder ab Lager zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Sämtliche Nebenkosten, wie z.B. Porto, Fracht, Verpackungen usw. werden separat verrechnet und gehen zu Lasten des Kunden. Deren jeweilige Höhe wird gesondert aufgeführt.
6.3 Die Versicherung der Ware obliegt dem Kunden.
6.4 Im Fall grenzüberschreitender Lieferungen können im Einzelfall weitere Steuern (z. B. im Falle eines innergemeinschaftlichen Erwerbs) und /oder Abgaben (z.B. Zölle) vom Kunden zu zahlen sein.
6.5 Bei Lieferungen von Einzelartikeln oder Mustern ergeben sich eine gesonderte Versandkostenpauschale, im Falle von Nachnahmenlieferungen erhöht sich diese Pauschale entsprechend.
§ 7 Versand- und Lieferbedingungen
7.1 Sofern sich aus der Rechnung nichts anderes ergibt, ist Lieferung unfrei ab Werk oder ab Lager vereinbart. Die Lieferung der Artikel erfolgt regelmäßig auf dem Versandwege, wobei die Wahl des Versandweges und der Versandmittel der Gesellschaft überlassen sind.
7.2 Die Einhaltung von Lieferfristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Die Lieferfrist beginnt erst nach Klarstellung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung des Auftrags und Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen und sonstiger vom Kunden zu machenden Angaben sowie nach Eingang einer entsprechenden Vorauszahlung, bzw. Anzahlung.
7.3 Die Lieferfrist gilt auch dann als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk/das Lager, bzw. die angegebene Versandstation verlässt oder die Versandbereitschaft dem Kunden angemeldet ist, die Ware aber ohne Verschulden der Gesellschaft nicht rechtzeitig abgesandt werden kann.
7.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt sowie bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung als auch beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens der Gesellschaft liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei den Lieferanten der Gesellschaft sowie deren Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich zumindest entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die unvorhergesehenen Hindernisse sind auch dann nicht von der Gesellschaft zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. In wichtigen Fällen werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
7.5 Alle Angaben zu Lieferfristen sind stets unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich zugesagt wurden.
Auch wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder sich eine Zeit nach vorangegangenem Ereignis nach dem Kalender berechnen lässt, tritt Verzug erst nach Eingang einer schriftlichen Mahnung bei der Gesellschaft ein. Kommt die Gesellschaft mit der Lieferung in Verzug, hat der Kunde ihr eine dem Einzelfall angemessene Nachfrist zu setzen, bevor er Schadensersatz verlangen darf. Diese Frist muss mindestens zwei Wochen betragen.
7.6 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Überschreitung einer Lieferfrist sind ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Verzögert sich die Lieferung durch Gründe, welche vom Kunden zu vertreten sind, so werden die durch die Verzögerung bedingten Kosten, insbesondere Lagerkosten, berechnet.
7.7 Teillieferungen sind innerhalb der von der Gesellschaft angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.
7.8 Der Lieferumfang wird ausschließlich durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Gesellschaft, soweit eine solche nicht erstellt wurde, durch den bestätigten Auftrag bestimmt. Prospekte, vom Kunden vorgelegte Unterlagen, Skizzen und Anforderungslisten sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden.
7.9 Die Gesellschaft kann die Lieferung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf Gegenleistung durch Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden gefährdet wird. Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden werden insbesondere durch folgende Umstände begründet: Antrag auf Eröffnung bzw. Eröffnung der Insolvenz, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahren, Einzelzwangsvollstreckung, Wechsel- oder Scheckprozesse, Hingabe ungedeckter Schecks, falsche Angaben des Kunden über seine Kreditwürdigkeit oder ungünstige Auskünfte zugelassener Auskunftsdateien. Das Leistungsverweigerungsrecht der Gesellschaft entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Die Gesellschaft kann eine angemessene Frist bestimmen, in der der Kunde Zug um Zug gegen die Lieferung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder die Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann die Gesellschaft vom Vertrag zurücktreten.
§ 8 Zahlungsbedingungen
8.1 Die Lieferung erfolgt gegen Vorauskasse. Andere Zahlungsbedingungen können vereinbart werden. Der Kunde hat hierauf jedoch keinen Anspruch. Wird eine andere Zahlungsbedingung vereinbart, so hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen netto zu erfolgen. Bei verspäteter Zahlung kommt der Kunde auch ohne Mahnung in Verzug.
8.2 Die Zahlungen haben in Euro und durch Kontoüberweisung zu erfolgen. Sie werden stets auf die ältesten offenen Forderungen verbucht.
8.3 Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über den jeweils aktuellen Basiszinssatz zu verzinsen. Unberührt davon bleibt die Befugnis, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
8.4 Eine eventuell angebrachte Mängelrüge berechtigt den Kunden nicht die Zahlung zurückzubehalten oder zu kürzen. Besteht ein Zurückbehaltungsrecht, kann dieses nur mit Gegenansprüchen aus dem selben Vertrag ausgeübt werden.
8.5 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder durch die Gesellschaft anerkannt wurde.
8.6 Tritt nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, durch die die Bezahlung des Kaufpreises gefährdet wird, so kann der Verkäufer Vorausleistung des Kaufpreises verlangen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung sowie aller anderen, auch künftig fällig werdenden, der Gesellschaft gegen den Kunden zustehenden Forderungen bleibt die gelieferte Ware Eigentum der Gesellschaft.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln; für Wertminderung oder Verlust haftet der Kunde auch ohne Verschulden.
9.3 Der Kunde darf die Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde die Gesellschaft nicht nur unverzüglich davon zu benachrichtigen, sondern ihr auch alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte und Dritte sind auf das Eigentum der Gesellschaft hinzuweisen.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, der Gesellschaft einen Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware sowie etwaige Beschädigungen oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzerwechsel an der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich der Gesellschaft anzuzeigen.
§ 10 Abnahme und Gefahrübergang
10.1 Bei Lieferung ab Werk bzw. Versendungskauf geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder eine sonstige, auch eigene Beförderungsperson die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzug ist.
10.2 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die Gesellschaft nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ist einzelvertraglich Abholung durch den Kunden vereinbart, geht die Gefahr mit der Bereitstellungsanzeige über.
§ 11 Beschaffenheit der Ware
11.1 Angaben zu der Ware sind reine Beschaffenheitsangaben, es sei denn, sie werden ausdrücklich als Garantien bezeichnet.
11.2 Geringfügige Abweichungen von Qualität, Menge, Farbe und Ausführungen stellen keine Mängel dar. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% können nicht beanstandet werden und gelten daher als genehmigt.
11.3 Angaben und Auskünfte über Eignung, Verwendung und Verarbeitung der Ware befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
11.4 Unsere Ware ist nicht spülmaschinengeeignet.
§ 12 Mängelhaftung
Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Dies setzt folgendes voraus:
12.1 Die Warensendung muss sofort beim Eintreffen auf Transportschäden überprüft werden und etwaige Transportschäden sofort direkt gegenüber dem Anlieferer angezeigt und dokumentiert werden (Reklamation). Des Weiteren müssen die Transportschäden spätestens innerhalb von einem Arbeitstag nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht und innerhalb einer weiteren Frist von 5 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware ausreichend frankiert an die Gesellschaft zurückgesandt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
12.2 Die Rüge erkennbarer Mängel muss spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eintreffen der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Die Rüge versteckter Mängel ist nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich geltend gemacht wird. Andernfalls ist die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
12.3 Soweit ein von der Gesellschaft zu vertretener Mangel der Ware vorliegt, ist die Gesellschaft nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Der Kunde trägt bei der Nacherfüllung die Mehrkosten, die darauf beruhen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
12.4 Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiteter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die Vertragsverletzung arglistig verursacht wurde.
12.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, es sei denn bei dem Vertragsgegenstand handelt es sich um ein Bauwerk oder eine Sache die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. In den Fällen des § 13.1 gilt die kurze Verjährungsfrist nicht, sondern es bleibt bei der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
12.6 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
12.7 Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, nicht ordnungsgemäße Lagerung und unpfleglicher Umgang sowie insbesondere unsachgemäße Nachbesserung durch den Besteller oder Dritte, führen – soweit die Gesellschaft diese Umstände nicht zu vertreten hat – zum Wegfall der Gewährleistungsansprüche.
12.8 Farbabweichungen beim Aufdruck oder den Drucksachen im Vergleich zur Vorgabe berechtigen den Kunden nicht zur Ablehnung der Annahme. Die Farbabweichung stellt keine Wertminderung dar.
12.9 Bei Sonderposten ist ein Rückgaberecht ausgeschlossen. Rücksendungen nachweislich mit der Gesellschaft gelieferter Ware dürfen nur mit der schriftlichen Zustimmung der Gesellschaft erfolgen.
§ 13 Haftungsbeschränkungen
13.1. Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Gesellschaft bzw. einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfe Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, die Gesellschaft eine Beschaffenheit der Leistung garantiert hat, nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes oder für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet. Der Haftungssauschluss gilt ebenfalls nicht, soweit die Gesellschaft eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. In dem Fall des Satzes 3 beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, der für die Gesellschaft aufgrund der beim Vertragsschluss bekannten und erkennbaren Umständen als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhersehbar war.
13.2 Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren gemäß der Regelung § 12.5 der Ware, sonstige Ansprüche nach § 16. Die oben aufgeführten Einschränkungen gelten entsprechend; in diesen Fällen bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 14 Annullierungskosten
Tritt der Kunde unberechtigt oder die Gesellschaft wegen eines vom Kunden zu vertretenden Umstandes (insbesondere wegen Zahlungsverzuges) von einem erteilten Auftrag zurück, kann die Gesellschaft unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises fordern. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, vorbehalten.
§ 15 Technische Unterlagen
15.1 Alle Unterlagen, insbesondere Kostenvoranschläge, Entwürfe und Zeichnungen bleiben Eigentum der Gesellschaft und dürfen nur zum eigenen Gebrauch des Produktes verwendet werden.
15.2 Die Gesellschaft behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an diesen Unterlagen ausdrücklich vor; sie dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesellschaft weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind diese Unterlagen unverzüglich an die Gesellschaft zurückzugeben.
15.3 Durch Nutzung oder Weitergabe zum Zwecke der unzulässigen wirtschaftlichen Verwertung erlangt die Gesellschaft einen Schadensersatzanspruch gegenüber dem Kunden.
§ 16 Verjährung
Alle Ansprüche des Kunden – außer nach § 13.2 – verjähren in 12 Monaten. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsregeln.
§ 17 Sonstige Bestimmungen
Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin. Entgegenstehende Bedingungen des Mieters bzw. des Auftraggebers sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung bedarf es nicht. Steht der Mieter/Auftraggeber in ständigen Geschäftsbeziehungen mit der Auftragnehmerin, dann gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte Aufträge.
§ 18 Gerichtsstand und anwendbares Recht
18.1 Für die gesamten Rechtsbeziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.
18.2 Die Bestimmungen des CISG (=Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf bzw. UN-Kaufrecht) finden keine Anwendung.
18.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Germersheim. Die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so werden damit nicht die gesamten Bedingungen unwirksam. Vielmehr tritt anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzliche Regelung.
Stand Januar 2023